Mini - Jobs

 

Die Gleitzone und der 800 EURO-Job

Mit den Mini-Jobs wurden am 01.04.2003 auch die "Midi-Jobs" und die Gleitzone eingeführt. Es handelt sich dabei nicht um Mini-Jobs! Was aber bedeutet Gleitzone und wann findet diese Anwendung?

Die Gleitzone (Niedriglohnsektor) wurde geschaffen, damit der Arbeitnehmer beim Überschreiten der 400-EURO-Grenze nicht gleich mit dem vollen Beitragsanteil von etwa 21 Prozent belastet wird. Der Beitragssatz in der Zone zwischen 400,01 und 800,00 € steigt für den Arbeitnehmer nur "gleitend" an. Der Arbeitgeber hat dagegen ab 400,01 € seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in gewohnter Höhe zu tragen (ebenfalls etwa 21 Prozent).

Voraussetzungen
Die Gleitzone setzt voraus: Das erzielte Arbeitsentgelt liegt neben dem regelmäßigen Einkommen zwischen 400,01 und 800,00 € im Monat. Die Grenze von 800,00 € im Monat darf dabei nicht überschritten werden. Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnsektor, ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Der Gesetzestext
"Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen   400,01 € und 800,00 € im Monat liegt und die Grenze von 800,00 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend."

Die Neuheit

Neu bei der gleitenden Versicherungspflicht ist, dass der Arbeitnehmeranteil in der Gleitzone ab dem ersten April 2003 geringer ausfällt. Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers steigt mit dem Einkommen stufenweise (gleitend) an. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 800,00 € kommt, desto höher wird der zu zahlende Arbeitnehmeranteil. Bei 800,00 € erreicht der Arbeitnehmeranteil den normalen, hälftigen Beitragsanteil.

Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers beginnt in der Gleitzone bei 400,01 € Bruttogehalt mit
Beispiele für Jobs in der Gleitzone:
  1. Sie arbeiten in zwei Mini-Jobs mit jeweils 300 € Verdienst: Die Jobs werden zusammengerechnet und sind nicht mehr versicherungsfrei. Das Gesamtgehalt liegt mit 600 € in der Gleitzone, deshalb müssen beide Arbeitgeber die Beitragsermäßigung beachten.
  2. Ein Job liegt unter und einer über
  3. 400 €: Alle Arbeitnehmer-Tätigkeiten werden addiert. Auch solche, die unterhalb der Gleitzone liegen (also selbst versicherungsfrei sind). Das bedeutet beispielsweise:

    1. Job: 200 €
    2. Job: 460 €

    Das Gesamteinkommen beträgt    660 €. Der 200-EURO-Job ist versicherungs- und steuerfrei. Der 460-EURO-Job ist versicherungspflichtig. Das Gesamteinkommen liegt in der Gleitzone, die SV-Beiträge sind also ermäßigt.

      
16,60 € (normal wären es 83,40 €). Bei 800 € muss der Arbeitnehmer den normalen Beitragsanteil zahlen, also ebenso wie der Arbeitgeber knapp 21 Prozent 166,80 €.

Die Errechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist mittels folgender vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel möglich:

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

1. Zunächst bestimmen Sie die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach der Formel:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

Hier steht der Buchstabe "F" für den so genannten Faktor "F", der nun jedes Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt werden wird. In 2003 beträgt er 0,5995. Das Kürzel "AE" bezeichnet das reale Arbeitsentgelt. Durch Einsetzen der Zahlen errechnen Sie die fiktive beitragspflichtige Einnahme.

2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnen Sie nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes und verdoppeln anschließend diesen Betrag. So vermeiden Sie Rundungsdifferenzen.

3. Dann bestimmen Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile und zwar nicht von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme, sondern vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.

4. Von den Gesamt-Beiträgen unter Punkt 2. ziehen Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile unter Punkt 3. ab und ermitteln so die Arbeitnehmer-Beitragsanteile.

Die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen entsprechen dem Stand vom 01.04.2003!

Die Bundesanstalt für Angestellte hat für die Arbeitgeber einen Gleitzonenrechner zur Verfügung gestellt.

Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten in den folgenden Fällen nicht:
  1. Wenn Personen wegen ihrer Berufsausbildung (z.B. Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt sind.
  2. Bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt werden (z.B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften).
  3. In Fällen der Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt.
  4. Für Arbeitsentgelte aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit.
  5. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 800,00 € beträgt und nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 800,00 € unterschreitet.
Inspiration für Mini-Jobs

Sie würden gerne die Haushaltskasse mit ein paar zusätzlichen Groschen aufbessern? Doch Sie haben keine Ahnung, was es bei den Mini-Jobs für Möglichkeiten gibt? Wir helfen gerne und haben die beliebtesten Mini-Jobs für Sie zusammengestellt:
  1. Raumpfleger/ Haushaltshilfe
  2. Verkäufer
  3. Büroschreibkraft
  4. Animateure
  5. Türsteher
  6. Statist für Film und Fernsehen
  7. Sicherheitsservice
  8. Roadie (Bühnen auf- und abbauen)
  9. Zimmervermietung
  10. Computer-Doktor
  11. Callcenter-Agent
  12. Aerobic-Trainer
  13. Nachhilfe
  14. Kurierdienste
  15. Büroaushilfen
  16. Baby-/ Hundesitting
  17. Zeitungen und Werbung austragen
  18. Promotion
Urlaubsanspruch von Mini-Jobbern

Grundsätzlich gilt für Mini-Jobber: Sie haben anteilig den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche bedeutet das, es besteht ein Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage im Jahr.

Beispiel:
Der Tarif- oder Arbeitsvertrag regelt, dass Vollzeitkräfte 25 Arbeitstage Urlaub im Jahr haben (bei einer Fünf-Tage-Woche also 5 Wochen Urlaub).
  1. Dann hat eine Hilfskraft, die fünf Tage pro Woche jeweils drei Stunden täglich arbeitet, ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen im Jahr.
  2. Eine Hilfskraft, die zwei Tage pro Woche jeweils acht Stunden arbeitet hat einen Anspruch von (25 ./. 5 x 2 ) 10 Urlaubstagen im Jahr.
Damit es nicht zu unnötigen Missverständnissen kommt, raten wir: Regeln Sie den Urlaubsanspruch schon im Arbeitsvertrag. So wissen beide Parteien von Anfang an, woran sie sind.
Nebenjobs: Abzocker verderben das Vergnügen
Nebenbei ein paar Euro verdienen und so das Einkommen aufbessern. Ein Wunsch den sich heute viele Menschen durch Nebenjobs erfüllen. Doch häufig gehen die Jobsuchenden raffinierten Betrügern auf den Leim. Gerade bei lukrativen Angeboten sollten Sie stutzig werden. Kleinanzeigen und Flugblätter genau unter die Lupe nehmen! Realistische Stundenlöhne für ungelernte Tätigkeiten liegen derzeit bei 10 bis    15 € die Stunde.

Unzählige Tricks und fiese Maschen werden genutzt um Ihnen das Geld aus der Tasche zu locken. Wir haben für Sie recherchiert, worauf Sie bei der Jobsuche achten müssen:

  •  
Achten Sie bei den Jobangeboten, dass eine vollständige Adresse des Ansprechpartners angegeben ist. Chiffre- und Postfachnummern sind meist ein deutliches Anzeichen für Briefkastenfirmen. Im Falle eines Betruges, können Sie diese anschließend nicht erreichen oder verklagen.
  •  
0190-Nummern als Kontakt bedeutet für Sie: Finger weg! Das gilt natürlich auch, wenn unter der angegebenen Telefonnummer aus dem Ortsnetz auf eine 0190-Nummer verwiesen wird.
  •  
Deutliches Zeichen für Betrug sind Formulierungen wie: „wenig Arbeit", "leichte Arbeit", "Arbeit von zuhause aus".
  •  
Unklare Beschreibungen der Tätigkeit zeigen deutlich, dass in Wahrheit nur heiße Luft hinter dem Angebot steckt.
  •  
Das erste Gespräch findet im Hotel oder Restaurant statt? Alarm! Der Arbeitgeber hat kein eigenes Büro (Briefkastenfirma).
  •  
Sie sollen Erklärungen unterschreiben, dass Sie nichts über die Geschäftsbeziehung ausplaudern werden. Nur schnell weg! Hier werden Sie über den Tisch gezogen.
  •  
Niemals Zahlungen leisten! Informationen gegen Vorkasse oder Eigenkapitaleinlagen sind 100 Prozent unseriös. Geld sollen Sie erhalten und nicht der Arbeitgeber.
Beliebte und seriöse Nebenjobs sind:

- Raumpfleger/ Haushaltshilfe
- Verkäufer
- Büroschreibkraft
- Animateure
- Türsteher
- Statist in Film und Fernsehen
- Sicherheitsservice
- Roadie (Bühnen auf- und abbauen)
- Zimmervermietung
- Computer-Doktor
- Callcenter-Agent
- Aerobic-Trainer

Auch wenn Sie als Voraussetzung für den Einstieg in den Nebenverdienst auf Ihre Kosten an einem Lehrgang teilnehmen sollen. Das Geld sehen Sie nie wieder und einen Job bekommen Sie auch nicht.
  •  
Lassen Sie sich keine Ware aufzwingen, die Sie verkaufen oder bezahlen müssen. Da werden Sie drauf sitzen bleiben.
  •  
Angeblich sind Sie für eine Filmproduktion im Ausland ausgewählt worden und sollen schon mal die Hälfte des Flugpreises überweisen? Hier werden Sie bestimmt kein Filmstar! Machen Sie lieber schnell die Fliege.
  •  
Sie sollen neue Mitarbeiter, Mitglieder oder Kunden werben, die ihrerseits wieder werben sollen? Achtung! Das ist ein Schneeballsystem, das Sie auf keinen Fall nutzen sollten.
  •  
Für den Job als Fotomodell, Filmstatist oder Begleitperson müssen Sie in einen Fotokatalog aufgenommen werden. Außerdem sollen Sie die Fotografen zahlen. Keine Chance! Absolut unseriös!
  •  
"Heimverdienst" mit Ihrem PC? Problem: Das dafür benötigte Computerprogramm kostet einige tausend Euro und muss von Ihnen erworben werden. Machen Sie hier einen großen Bogen um das Angebot!