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Die Gleitzone und der
800 EURO-Job
Mit den Mini-Jobs wurden am 01.04.2003 auch die
"Midi-Jobs" und die Gleitzone eingeführt. Es handelt
sich dabei nicht um Mini-Jobs! Was aber bedeutet Gleitzone und
wann findet diese Anwendung?
Die Gleitzone (Niedriglohnsektor) wurde geschaffen, damit
der Arbeitnehmer beim Überschreiten der 400-EURO-Grenze nicht
gleich mit dem vollen Beitragsanteil von etwa 21 Prozent
belastet wird. Der Beitragssatz in der Zone zwischen 400,01 und
800,00 € steigt für den Arbeitnehmer nur "gleitend"
an. Der Arbeitgeber hat dagegen ab 400,01 € seinen Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag in gewohnter Höhe zu tragen
(ebenfalls etwa 21 Prozent).
Voraussetzungen
Die Gleitzone setzt voraus: Das erzielte Arbeitsentgelt
liegt neben dem regelmäßigen Einkommen zwischen 400,01
und 800,00 € im Monat. Die Grenze von 800,00 € im
Monat darf dabei nicht überschritten werden.
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse im
Niedriglohnsektor, ist das insgesamt erzielte
Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
Der Gesetzestext
"Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt
bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das
daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01
€ und
800,00 € im Monat liegt und die Grenze von 800,00 €
im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte
Arbeitsentgelt maßgebend."
Die Neuheit
Neu bei der gleitenden Versicherungspflicht ist, dass
der Arbeitnehmeranteil in der Gleitzone ab dem ersten
April 2003 geringer ausfällt. Die Beitragsbelastung des
Arbeitnehmers steigt mit dem Einkommen stufenweise
(gleitend) an. Je näher also das Arbeitsentgelt an die
800,00 € kommt, desto höher wird der zu zahlende
Arbeitnehmeranteil. Bei 800,00 € erreicht der
Arbeitnehmeranteil den normalen, hälftigen
Beitragsanteil.
Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers beginnt in der
Gleitzone bei 400,01 € Bruttogehalt mit |
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Beispiele
für Jobs in der Gleitzone:
- Sie arbeiten in zwei
Mini-Jobs mit jeweils 300 € Verdienst:
Die Jobs werden zusammengerechnet und sind
nicht mehr versicherungsfrei. Das
Gesamtgehalt liegt mit 600 € in der
Gleitzone, deshalb müssen beide
Arbeitgeber die Beitragsermäßigung
beachten.
- Ein Job liegt unter
und einer über
-
400 €: Alle
Arbeitnehmer-Tätigkeiten werden addiert.
Auch solche, die unterhalb der Gleitzone
liegen (also selbst versicherungsfrei
sind). Das bedeutet beispielsweise:
1. Job: 200 €
2. Job: 460 €
Das Gesamteinkommen beträgt 660
€. Der
200-EURO-Job ist versicherungs- und
steuerfrei. Der 460-EURO-Job ist
versicherungspflichtig. Das
Gesamteinkommen liegt in der Gleitzone,
die SV-Beiträge sind also ermäßigt.
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16,60 € (normal wären es 83,40 €). Bei 800 € muss der Arbeitnehmer den normalen Beitragsanteil zahlen,
also ebenso wie der Arbeitgeber knapp 21 Prozent 166,80 €.
Die Errechnung der beitragspflichtigen Einnahme ist mittels
folgender vom Gesetzgeber vorgegebenen Formel möglich:
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
1. Zunächst bestimmen Sie die fiktive beitragspflichtige
Einnahme nach der Formel:
F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).
Hier steht der Buchstabe "F" für den so genannten
Faktor "F", der nun jedes Jahr vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt werden wird. In 2003
beträgt er 0,5995. Das Kürzel "AE" bezeichnet das
reale Arbeitsentgelt. Durch Einsetzen der Zahlen errechnen Sie
die fiktive beitragspflichtige Einnahme.
2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnen Sie nun die
Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben
Beitragssatzes und verdoppeln anschließend diesen Betrag. So
vermeiden Sie Rundungsdifferenzen.
3. Dann bestimmen Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile und
zwar nicht von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme,
sondern vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben
Beitragssatzes.
4. Von den Gesamt-Beiträgen unter Punkt 2. ziehen
Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile unter Punkt 3. ab und
ermitteln so die Arbeitnehmer-Beitragsanteile.
Die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen
entsprechen dem Stand vom 01.04.2003!
Die Bundesanstalt für Angestellte hat für die Arbeitgeber
einen Gleitzonenrechner
zur Verfügung gestellt.
Die besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten in den folgenden
Fällen nicht:
- Wenn Personen wegen ihrer
Berufsausbildung (z.B. Auszubildende, Praktikanten) beschäftigt
sind.
- Bei Beschäftigungen, für deren
Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zu Grunde gelegt
werden (z.B. bei der Beschäftigung behinderter Menschen in
anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei
Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften).
- In Fällen der Altersteilzeit oder bei
sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in
denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die
Gleitzone fällt.
- Für Arbeitsentgelte aus
Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit.
- Für versicherungspflichtige
Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig
mehr als 800,00 € beträgt und nur wegen Kurzarbeit oder
im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert
ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere
Gleitzonengrenze von 800,00 € unterschreitet.
Inspiration für Mini-Jobs
Sie würden gerne die Haushaltskasse mit ein paar zusätzlichen
Groschen aufbessern? Doch Sie haben keine Ahnung, was es bei den
Mini-Jobs für Möglichkeiten gibt? Wir helfen gerne und haben
die beliebtesten Mini-Jobs für Sie zusammengestellt:
- Raumpfleger/ Haushaltshilfe
- Verkäufer
- Büroschreibkraft
- Animateure
- Türsteher
- Statist für Film und Fernsehen
- Sicherheitsservice
- Roadie (Bühnen auf- und abbauen)
- Zimmervermietung
- Computer-Doktor
- Callcenter-Agent
- Aerobic-Trainer
- Nachhilfe
- Kurierdienste
- Büroaushilfen
- Baby-/ Hundesitting
- Zeitungen und Werbung austragen
- Promotion
Urlaubsanspruch
von Mini-Jobbern
Grundsätzlich gilt für Mini-Jobber: Sie haben
anteilig den gleichen Urlaubsanspruch wie
Vollzeitkräfte. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche
bedeutet das, es besteht ein Anspruch auf
mindestens 20 Urlaubstage im Jahr.
Beispiel:
Der Tarif- oder Arbeitsvertrag regelt, dass
Vollzeitkräfte 25 Arbeitstage Urlaub im Jahr
haben (bei einer Fünf-Tage-Woche also 5 Wochen
Urlaub).
- Dann hat eine Hilfskraft, die fünf Tage pro
Woche jeweils drei Stunden täglich arbeitet,
ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen im Jahr.
- Eine Hilfskraft, die zwei Tage pro Woche
jeweils acht Stunden arbeitet hat einen
Anspruch von (25 ./. 5 x 2 ) 10 Urlaubstagen
im Jahr.
Damit es nicht zu unnötigen Missverständnissen
kommt, raten wir: Regeln Sie den Urlaubsanspruch
schon im Arbeitsvertrag. So wissen beide Parteien
von Anfang an, woran sie sind.
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Nebenjobs:
Abzocker verderben das Vergnügen |
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Nebenbei ein paar Euro verdienen und so das Einkommen
aufbessern. Ein Wunsch den sich heute viele Menschen durch
Nebenjobs erfüllen. Doch häufig gehen die Jobsuchenden
raffinierten Betrügern auf den Leim. Gerade bei
lukrativen Angeboten sollten Sie stutzig werden.
Kleinanzeigen und Flugblätter genau unter die Lupe
nehmen! Realistische Stundenlöhne für ungelernte Tätigkeiten
liegen derzeit bei 10 bis 15 € die Stunde.
Unzählige Tricks und fiese Maschen werden genutzt um
Ihnen das Geld aus der Tasche zu locken. Wir haben für
Sie recherchiert, worauf Sie bei der Jobsuche achten müssen:
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Achten Sie bei den Jobangeboten, dass
eine vollständige Adresse des
Ansprechpartners angegeben ist. Chiffre-
und Postfachnummern sind meist ein
deutliches Anzeichen für
Briefkastenfirmen. Im Falle eines
Betruges, können Sie diese anschließend
nicht erreichen oder verklagen. |
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0190-Nummern als Kontakt bedeutet für
Sie: Finger weg! Das gilt natürlich auch,
wenn unter der angegebenen Telefonnummer
aus dem Ortsnetz auf eine 0190-Nummer
verwiesen wird. |
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Deutliches Zeichen für Betrug sind
Formulierungen wie: „wenig Arbeit",
"leichte Arbeit", "Arbeit
von zuhause aus". |
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Unklare Beschreibungen der Tätigkeit
zeigen deutlich, dass in Wahrheit nur heiße
Luft hinter dem Angebot steckt. |
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Das erste Gespräch findet im Hotel oder
Restaurant statt? Alarm! Der Arbeitgeber
hat kein eigenes Büro (Briefkastenfirma). |
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Sie sollen Erklärungen unterschreiben,
dass Sie nichts über die Geschäftsbeziehung
ausplaudern werden. Nur schnell weg! Hier
werden Sie über den Tisch gezogen. |
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Niemals Zahlungen leisten! Informationen
gegen Vorkasse oder Eigenkapitaleinlagen
sind 100 Prozent unseriös. Geld sollen
Sie erhalten und nicht der Arbeitgeber.
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Auch
wenn Sie als Voraussetzung für den
Einstieg in den Nebenverdienst auf Ihre
Kosten an einem Lehrgang teilnehmen
sollen. Das Geld sehen Sie nie wieder und
einen Job bekommen Sie auch nicht. |
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Lassen Sie sich keine Ware aufzwingen,
die Sie verkaufen oder bezahlen müssen.
Da werden Sie drauf sitzen bleiben. |
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Angeblich sind Sie für eine
Filmproduktion im Ausland ausgewählt
worden und sollen schon mal die Hälfte
des Flugpreises überweisen? Hier werden
Sie bestimmt kein Filmstar! Machen Sie
lieber schnell die Fliege. |
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Sie sollen neue Mitarbeiter, Mitglieder
oder Kunden werben, die ihrerseits wieder
werben sollen? Achtung! Das ist ein
Schneeballsystem, das Sie auf keinen Fall
nutzen sollten. |
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Für den Job als Fotomodell, Filmstatist
oder Begleitperson müssen Sie in einen
Fotokatalog aufgenommen werden. Außerdem
sollen Sie die Fotografen zahlen. Keine
Chance! Absolut unseriös! |
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"Heimverdienst" mit Ihrem PC?
Problem: Das dafür benötigte
Computerprogramm kostet einige tausend
Euro und muss von Ihnen erworben werden.
Machen Sie hier einen großen Bogen um das
Angebot! |
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